Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 87 Abweichende Vereinbarungen
Stand: 17.07.2020
Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 87 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 08.05.2019 – 14 K 1955/18Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 08.05.2019 – 14 K 2647/18Zitiert von 2
- LG Kleve, 22.03.2016 – 4 O 74/15
- OLG Köln, 13.01.2010 – 11 U 159/09Zitiert von 2
- LG Köln, 13.08.2009 – 37 O 143/09Zitiert von 1
- BGH, 04.07.2018 – IV ZR 121/17Verkehrsunfall eines Gespanns: Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen AnhängersZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 29.11.2024 – 7 U 82/22
- KG, 05.07.2022 – 6 U 84/21
- OLG Dresden, 05.08.2021 – 10 U 1729/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1653 639)
BGBl. 2020 I S. 1653
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